Die CSR-Berichtspflicht (CSR-RUG) wurde am 11. April 2017 veröffentlicht und gilt für betroffene Unternehmen ab dem 1. Januar 2017. Regeln zur CSR-Berichtspflicht gelten in der gesamten EU, die im Oktober 2014 eine Richtlinie zur sogenannten CSR-Berichtspflicht verabschiedet hatte. Die Länder der EU müssen diese auf nationaler Ebene individuell seitdem umsetzen. Die Europäische Kommission hat dazu unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen erarbeitet. Sie wurden formuliert, um Unternehmen dabei zu unterstützen, relevante, zweckdienliche und präzise nichtfinanzielle Erklärungen abzugeben, die der EU-Richtlinie entsprechen, ohne dabei bestehende Berichtsrahmenwerke zu ersetzen (Europäische Kommission (2017): C 215/4).1 Die CSR-RUG wird auf EU-Ebene kontinuierlich auf Effektivität überprüft und inhaltlich erweitert, wie aktuell im Rahmen der CSRD und EU-Taxonomie Verordnung (siehe unten). Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen der CSRD und dem für deutsche Unternehmen überführten nationalen Recht finden Sie hier auf den Seiten des Deutschen Nachhaltigkeitskodex. Die im Rahmen der CSRD verbindlichen einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) wurden am 31. Juli 2023 verabschiedet und veröffentlicht.
Die ursprüngliche EU-Richtlinie (NFRD) wurde überarbeitet und inhaltlich verschärft. Künftig wird diese "Corporate Sustainability Responsibility Directive" (CSRD) genannt. In der überarbeiteten CSRD (16.12.2022) wird vorgesehen die Berichtspflicht auf insgesamt ca. 50.000 europäische Unternehmen/ Organisationen auszuweiten, die folgende zwei der drei Kriterien erfüllen: mindestens 250 Mitarbeitende, mind. 50 Mio Euro Umsatz, mind. 25 Mio Euro Bilanzsumme sowie alle an der Börse gelisteten KMU (mind. 10 Mitarbeitende, mind. 900.000€ Umsatz, mind. 450.000€ Bilanzsumme). Ca. 15.000 deutsche Unternehmen sind dadurch direkt betroffen. Bis Sommer 2024 muss die Bundesregierung diese Richtlinie in nationales Recht überführen. Ab dem Berichtsjahr 2024 wird die neue CSRD somit schrittweise greifen (Stand: Dez. 2023), so dass die bisher CSR-berichtspflichtigen Unternehmen diese erstmalig für das Berichtsjahr 2024 anwenden müssen. Weitere Unternehmen folgen stufenweise.
Seit dem Geschäftsjahr 2017 gilt bisher die deutsche CSR-Berichtspflicht (CSR-RUG) für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften sowie Kreditinstitute (§340a HGB) und Versicherungsunternehmen (§341a HGB), die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro und zugleich die Zahl von 500 Arbeitnehmern überschreiten. (Ein Unternehmen ist laut HGB §264d kapitalmarktorientiert, wenn es "einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von diesem ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat".)
Die aktuelle CSR-Berichtspflicht fordert von den betroffenen Unternehmen, standardisiert und messbar darüber zu informieren, wie sich ihr Geschäftsgebaren auf Gesellschaft und Umwelt auswirkt. Berichtsinhalte sollen u.a. wesentliche Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sein. Im Fokus der Betrachtung sollen dabei das Kerngeschäft des Unternehmens mit seinen Produkten und Dienstleistungen stehen sowie damit verbundene relevante (mögliche negative) Auswirkungen und deren Handhabung/ Management. Zudem muss innerhalb der Erklärung zur Unternehmensführung Stellung zu den Diversitätskonzepten bei der Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens bezogen werden. Unternehmen können die nichtfinanziellen Informationen integriert im Geschäftsbericht berichten, parallel zum Geschäftsbericht oder zeitlich nachgeordnet. Im Fall der separaten Berichterstattung ist sie zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar zu machen. (Die CSRD sieht hingegen eine Integration der Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebricht vor.)
Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ist eine EU-Verordnung, die zum einen Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert und zum anderen die Offenlegungs-Verordnung ("CSR-RUG") ändert. Demnach müssen betroffene Organisationen Angaben darüber berichten, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Mit dem im Juli 2021veröffentlichten Entwurf für eine Sozial-Taxonomie hat die Platform on Sustainable Finance bereits eine erste Erweiterung vorgeschlagen.Insbesondere geben berichtspflichtige Nicht-Finanzunternehmen der Realwirtschaft folgendes an:
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig wenn diese einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer folgender Umweltziele leistet: (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, (d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Dabei muss diese Wirtschaftstätigkeit mindestens eines der ökologischen Ziele positiv fördern, indem es "einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele leistet" (zit. nach DNK). Es darf zeitgleich jedoch keines "der anderen Umweltziele beeinträchtigen (Do no significant harm)" (zit. ebd.). Zudem müssen die betroffenen Organisationen/ Unternehmen zeitgleich "Mindeststandards im Bereich Arbeits- und Menschenrechte" (zit. ebd.) einhalten. Finanzprodukt-Anbieter geben zudem an:
Die Taxonomie-Verordnung trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Da eine EU-Verordnung ein "Rechtsakt mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbar Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten" ist, entfällt die Umsetzung in nationales Recht durch die nationalen Gesetzgeber. Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen der EU-Taxonomie finden Sie auf den Seiten des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
(Quellen: Pressemitteilungen vom Projektbüro des Deutschen Nachhaltigkeitskodex und des Rates für Nachhaltige Entwicklung; Webseite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de [17.01.2023]; Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)* Vom 11. April 2017 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017. Stand: 21.08.2019, Veröffentlichung der Taxonomie-Verordnung im EU-Amtsblatt 23. Juni 2020) sowie die CSRD (Stand: 16.11.2022)
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1Hier finden Sie Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Leitlinien der Europäischen Kommission.
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